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Satzung (PDF)
Satzung des Radsportbezirks Düsseldorf
(§1) Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der „Radsportbezirk
Düsseldorf“ im Radsportverband-Nordrhein-Westfalen und im „Bund Deutscher
Radfahrer„ im folgenden RSV-NRW und BDR
genannt – ist die auf freiwilliger Grundlage beruhende gemeinnützige
Vereinigung aller Radsportvereine und Radsportabteilungen im Raume des Bezirk
Düsseldorf, die den Radsport ausüben und fördern, ferner die Satzung, die
Sportordnung und die Jugendordung der RSV-NRW und BDR anerkennen. Die Grenzen
des Radsportbezirks wurden von dem RSV-NRW festgelegt und eine Änderung bedarf
der Zustimmung des Bezirks.
Der Bezirk ist
wirtschaftlich selbstständig jedoch sportlich dem RSVNRW und dem BDR
untergeordnet. Er ist politisch und konfessionell nicht gebunden.
Sein Sitz ist Düsseldorf.
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
(§ 2) Zweck und Aufgabe
- Zweck und Aufgabe des Bezirks ist die
sportliche Beaufsichtigung, die Pflege und Förderung des Radsports in
allen seinen Arten, die sportliche Erziehung der Jugend und die Vertretung
der Belange aller ihm angeschlossenen Radsportvereine und –abteilungen
gegenüber dem RSV-NRW und dem BDR.
- Der Bezirk verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des
Bezirks fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(§ 3) Mitgliedschaft
- Mitglied im Radsportbezirk Düsseldorf sind alle Radsportvereine oder abteilungen, die ihren Sitz im Raum des Bezirks Düsseldorf haben und Mitglied im Landessportbund NRW, des RSV-NRW und des BDR sind. Aufnahmegesuche sind an die Geschäftsstelle des RSV-NRW zu stellen.
- Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt
werden, die sich um den Bezirk oder den Radsport im allgemeinen besonders
verdient gemacht haben. Über Ernennung entscheidet der erweiterte
Vorstand.
(§ 4) Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder des Bezirks
Düsseldorf sind berechtigt:
- Nach Maßgabe der für das Stimmrecht bestehenden
Bestimmungen durch ihre Delegierten an den Beratungen und Beschlüssen der
Versammlung des Bezirks teilnehmen und Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung
zu stellen
- Die Wahrung ihrer Interessen durch den Bezirk zu verlangen, soweit der Bezirk hierfür zuständig ist
- Die Beratungen des Bezirks in Anspruch zu
nehmen und an allen Veranstaltungen nach Maßgabe der hierfür bestehenden Bestimmungen
teilzunehmen.
(§ 5) Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Bezirks
sind verpflichtet:
a) Die
Satzung, die Sportordnung, die Wettkampfbestimmungen und die Jugendordnung,
sowie die gefassten Beschlüsse des Bezirks, des RSV-NRW uns des BDR zu befolgen
b) Die
Interessen des Bezirks zu vertreten
c) Den Bezirk
sofort zu informieren, sobald die Auflösung eines Vereines oder einer Abteilung
zu erwarten ist
(§ 6) Beiträge und Gebühren
a) Die Radsportvereine und Radsportabteilungen zahlen
Beiträge an den Radsport-Bezirk Düsseldorf. Die Höhe des Beitrags wird jeweils
auf der jährlichen Jahreshauptversammlung festgelegt.
b) Gebühren für Veranstaltungen der Vereine oder
Abteilungen sind bei Terminanmeldung der Veranstaltung entsprechend der Maßgabe
des RSV-NRW an die Bezirkskasse zu entrichten
(§ 7) Organe
Die Organe des Bezirks sind:
a) Die Jahreshauptversammlung
b) Der geschäftsführende Vorstand
c) Der
erweiterte Vorstand
d) Die Bezirksversammlung
e) Die Wettkampfausschüsse
(§ 8) Die Jahreshauptversammlung
1. Die
Jahreshauptversammlung findet nur einmal im Jahr statt; und zwar im ersten
Quartal des Kalenderjahres. Über den Termin entscheidet der erweiterte
Vorstand. Liegen nach Ansicht des geschäftsführenden Vorstandes dringende
Gründe zur Einberufung einer Hauptversammlung aller Mitglieder vor, ist die
Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung auch zu einer anderen Zeit
möglich, bzw. erforderlich. Alle Versammlungen sind mindestens drei Wochen vor
Beginn durch Einladung im Fachorgan des BDR und durch Rundschreiben
anzuzeigen.
2. Die
Hauptversammlung setzt sich zusammen aus:
a. Den
Delegierten der Radsportvereine und Radsportabteilungen
b. Dem
Gesamtvorstand
3. Die
Radsportvereine und –abteilungen entsenden für jeweils zehn angefangene Mitglieder einen Delegierten.
Stimmübertragungen innerhalb der Vereine und Abteilungen sind möglich.
4. Mitglieder des
Vorstandes haben je eine Stimme. Die neugewählten Vorstandsmitglieder erhalten
ebenfalls je eine Stimme, während die ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder kein
Stimmrecht mehr besitzen.
5. Ehrenvorsitzende
haben ebenfalls je eine Stimme
6. Anträge zur
Tagesordnung müssen spätestens 14 Tage vor der Versammlung – schriftlich und
begründet – beim Vorsitzenden eingereicht werden.
7. Dringlichkeitsanträge
bedürfen 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten
8. Der
Bezirksvorstand ist auch dann verpflichtet eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das von mindestens 30% der stimmberechtigten
Mitglieder des Bezirks mit eine schriftlichen Begründung verlang wird.
(§ 9) Aufgaben der Jahreshauptversammlung
Der Vorstand des Bezirks
hat zur Jahreshauptversammlung eine Tagesordnung aufzustellen, die die
nachfolgenden Punkte enthalten muss:
1. Feststellung
der Anwesenheit
2. Genehmigung
des Protokolls der JHV des Vorjahres
3. Entgegennahme
der Jahresberichte der einzelnen Vorstandsmitglieder
4. Bericht des
Kassenprüfers
5. Erteilung der
Entlastung der einzelnen Vorstandsmitglieder
6. Wahlen, soweit
erforderlich
7. Wahl der
Kassenprüfer
8. Beratung der
eingegangenen Anträge
9. Beschlussfassung
über die Beitragshöhe, die gemäß §6 von den Radsportvereinen und den
Abteilungen an den Bezirk zu entrichten sind.
10. Wahl der
Delegierten zur JHV-NRW
11. Verschiedenes
Jede ordnungsgemäß
einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Delegierten und Stimmberechtigten beschlussfähig.
Über die Versammlungen und
Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Protokoll anzufertigen, das in der
nächsten Versammlung den Delegierten zu Genehmigung vorgelegt wird. Das
Protokoll ist vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter
abzuzeichnen.
(§ 10) Der Vorstand
1. Der Vorstand
des Bezirks gliedert sich in zwei Gruppen:
a. Der
geschäftsführende Vorstand – ihm gehören an:
· Der
Vorsitzende
· Die beiden
Stellvertreter
· Der
Geschäftsführer
· Der Kassenwart
· Der Jugendwart
b. Der erweiterte
Vorstand – ihm gehören an -
· Die zu a
genannten
· Der
Schriftführer
· Die
Frauenfachwartin
· Der Fachwart
Straßenfahren
· Der Fachwart
Bahnfahren
· Der Fachwart
Kunstradfahren
· Der Fachwart
Radball
· Der Fachwart
Radtourenfahren
· Der Fachwart
Radwandern / Volksradfahren
· Der Fachwart
BMX
· Der Fachwart
Mountain Bike
· Der Fachwart
Querfeldein
· Der Pressewart
· Der
Ehrenvorsitzende
2. Vorstand im
Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der 1. Stellvertreter
Es
ist zulässig, zwei Ämter des geschäftsführenden Vorstandes in einer Person
ausüben zu lassen. Diese Person verfügt aber jeweils nur eine Stimme
3. Alle
Vorstandsämter werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig, der alte Vorstand bleibt bis
zur Neuwahl im Amt.
In
den ungeraden Jahreszahlen werden gewählt:
· Der
Vorsitzende
· Die zweite
Stellvertreter
· Der Kassenwart
· Der
Schriftführer
· Der Fachwart Straßenfahren
· Der Fachwart
Radtourenfahren
· Der Fachwart
Kunstradfahren
· Der Fachwart
BMX
· Der Fachwart
Querfeldein
· Ein Kassenprüfer
In
den geraden Jahreszahlen werden gewählt:
· Der 1.
Stellvertreter im Sinne des § 26 BGB
· Der
Geschäftsführer
· Der Jugendwart
· Der Fachwart
Radwandern
· Die
Frauenfachwartin
· Der Fachwart
Bahn
· Der Fachwart
Radball
· Der Fachwart
Mountain Bike
· Der Pressewart
· Ein Kassenprüfer
4. Vorstandsmitglieder, welche die ehrenamtlich
übernommenen Pflichten grob vernachlässigen, oder sonst durch
ihr Verhalten und Benehmen das Ansehen des Bezirkes schädigen oder die
jeweiligen Satzungen , Ordnungen, Bestimmungen und Beschlüsse nicht beachten,
können durch Beschluss des erweiterten Vorstandes mit sofortiger Wirkung von
ihrem Amt entbunden werden. Bei einer Abstimmung hierüber ist Stimmenthaltung
nicht gestattet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die
Verhandlung führenden Vorsitzenden.
Ein Einspruch gegen die Amtsenthebung
ist möglich und innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides an den
Vorsitzenden des Radsportbezirks zu richten, der den Fall unverzüglich zur
Entscheidung an den Ältestenrat des Bezirks weiterzuleiten hat.
Der Ältestenrat besteht aus drei
Personen, die den Mitgliedsvereinen angehören
müssen. Zwei werden in den geraden, einer in den ungeraden Jahreszahlen auf der JHV gewählt. Sie sollen
Streitigkeiten klären und auf Rechtsmäßigkeit prüfen.
Wiederwahl ist zulässig.
5. Der
Vorsitzende ist berechtigt, aus gegebenem Anlass den Vorstand jederzeit einzuberufen.
6. Der
Vorsitzende ist Leiter und Repräsentant des Bezirks. Er leitet den Bezirk nach
den Beschlüssen der Jahreshauptversammlung.
7. Die beiden
stellvertretenden Vorsitzenden unterstützen den Vorsitzenden und können von
diesem mit besonderen Aufgaben betraut werden.
8. Der Kassenwart verwaltet die Einnahmen und
Ausgaben aller für den Bezirk eingehenden Gelder, wobei dieser über
Geldeingänge für den Bezirk quittieren kann. Ausgaben dürfen nur in Absprache
und Anweisung des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreter geleistet werden. Bei
Abbuchungen von Konten des Bezirks sind Unterschriften von zwei Mitgliedern des
geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.
9. Alle Konten
sind unter dem Namen des Radsportbezirkes Düsseldorf zu führen
10. Die Fachwarte
leiten und überwachen den sportlichen Bereich des Bezirks. Sie prüfen die
Ausschreibungen aller sportlichen Wettbewerbe im Bezirk und leiten diese
entsprechend weiter. Der Terminkalender wird von ihnen mit aufgestellt und in
Bezug auf Einhaltung überwacht.
11. Die Jugend
verwaltet sich selbst.
Der
Jugendwart überwacht und leitet die Tätigkeit der Bezirksjugend in
Übereinstimmung mit der Jugendordnung des Radsportbezirks Düsseldorf e.V.
12. Es ist zulässig,
zwei Ämter des erweiterten
Vorstandes von einer Person ausüben zu lassen
(§ 11) Der Kassenprüfer
1. Die
Jahreshauptversammlung wählt jedes Jahr zwei Kassenprüfer und
einen Prüfer als
Ersatzmann. Von diesen arf jeweils einer wiedergewählt werden.
Der Jahreshauptversammlung haben sie einen Bericht über die Kassenprüfung und den Vermögensstand zu geben.
2. Dem Bezirksvorstand dürfen die Kassenprüfer nicht angehören
(§ 12) Beschlussfassung
Zur Beschlussfassung in allen Bezirksorganen genügt, soweit nicht anders in der Satzung festgelegt, einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet der die Versammlung leitende Vorsitzende.
Bei Wahlhandlungen gilt derjenige als gewählt, der die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stichwahl.
(§ 13) Auflösung
Der Radsportbezirk Düsseldorf kann nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten in einer besonders einzuberufenden Hauptversammlung aufgelöst werden. Stimmenübertragung ist ausgeschlossen.
In diesem Fall wird das vorhandene Vermögen dem Landesverband NRW übergeben, mit der Maßgabe, es zugunsten gemeinnütziger Zwecke im Interesse des Sports zu verwenden.
(§ 14) Inkrafttreten der Satzung
1. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Kraft.
2. Ein Antrag auf
Änderung der Satzung kann vom Vorstand oder den Radsportvereinen oder
Radsportabteilungen auf der Jahreshauptversammlung oder auf einer eigens zu
diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Versammlung gestellt werden.
3. Eine Änderung
kann nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen
Düsseldorf, den 28. Januar 2007
Udo Cremer Inge
Fehsel
Vorsitzender Geschäftsführer
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